Umwandlung Inhaber- in Namenaktien
Aufgrund des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum Gesetz) müssen Schweizer Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien, die nicht an einer Börse gehandelt werden, ihre Inhaber- in Namenaktien umwandeln (OR Art. 622). Nach dem 30. April 2021 können Inhaberaktionäre die Eintragung im Aktienregister bis spätestens 31. Oktober 2024 nur noch mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht beantragen. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten. Am 1. November 2024 werden die Inhaberaktien von nicht gemeldeten Aktionären von Gesetztes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre Rechte endgültig.
Inhaberaktionäre, die ihre Aktien noch nicht in Namenaktien umgetauscht haben und ihre Aktionärsrechte (Teilnahme an der Generalversammlung, Dividende usw.) nicht verlieren wollen, sei deshalb empfohlen, sich rechtzeitig mit der Gesellschaft in Verbindung zu setzen.
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